Satzung

 

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. April 2014)

 

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Deutsch - Französischer Freundschaftskreis Bad Münster am Stein-Ebernburg e.V.“

 

und hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.

 

§ 2 - Zweck und Ziel

 

       (1)   Der Verein verfolgt die Verbesserung und Intensivierung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der deutschen und französischen Bevölkerung.

 

       (2)   Er pflegt und erweitert insbesondere die Kontakte zwischen der Bevölkerung in Bad Münster am Stein-Ebernburg und Pouilly-sur-Loire.

 

       (3)   Er fördert den kulturellen Austausch zwischen Bad Münster am Stein-Ebernburg und Pouilly-sur-Loire, er organisiert den Austausch vor allem von Schülern und Jugendlichen und unterstützt die Begegnungen von Bürgerinnen und Bürgern in enger und freundschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Comité de Jumelage von Pouilly-sur-Loire.

 

       (4)   Der Verein unterstützt die Fortführung der von dem Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg gepflegten Städtepartnerschaft mit Pouilly-sur-Loire. Er kann die Aufgaben der Städte­partnerschaft wahrnehmen, soweit dies durch Beschluss der zuständigen kommunalen Organe so festgelegt wird.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

 

       (1)   Der Freundschaftskreis verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 60 der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

       (2)   Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundschaftskreises.

 

       (3)   Die Mitarbeit im Freundschaftskreis ist ehrenamtlich. Die Zahlung von Vergütungen ist ausgeschlossen. Aufwendungen, die im Rahmen allgemeiner Tätigkeiten anfallen, werden nachgewiesen und erstattet. Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist durch den Vorsitzenden festzustellen. Dem Vorstand ist hierüber zu berichten.

 

       (4)   Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

       (1)   Der Freundschaftskreis ist überparteilich und überkonfessionell.

 

       (2)   Mitglieder können werden:

 

a)          natürliche Personen, Minderjährige nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

 

b)          juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereines bekennen und sich fördernd und unterstützend für die Inhalte des § 2 dieser Satzung einsetzen.

 

 

 

       (3)   Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

       (4)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die/der Auszuschließende ist zuvor zu hören. Ihr/ihm steht das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich zu erklären.

 

       (5)   Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe es selbst bestimmen kann. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

       (6)   Vereine und Verbände sind von der Beitragszahlung freigestellt.

 

§ 5 - Organe des Freundschaftskreises

 

       (1)   Organe des Freundschaftskreises sind

 

a)           Mitgliederversammlung (§ 6) und

 

b)          Vorstand (§ 8).

 

       (2)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

 

       (1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Freundschaftskreises. Sie soll jährlich innerhalb der ersten vier Monate, im Übrigen nach Bedarf zusammentreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundschaftskreises, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

 

       (2)   Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

 

a)           Wahl des Vorstandes,

 

b)          Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,

 

c)           Entlastung des Vorstandes,

 

d)          Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 5),

 

e)           Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

f)            Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7),

 

g)           Endgültige Entscheidungen im Falle des § 11 dieser Satzung.

 

       (3)   Die Mitgliederversammlung ist von der/vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher der/dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt werden.

 

              Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Freundschaftskreises ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss Zweck und Gründe enthalten.

 

       (4)   Die Einladung erfolgt durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Adresse der Mitglieder oder durch öffentliche Einladung in einer örtlich erscheinenden Zeitung (Allgemeine Zeitung, Öffentlicher Anzeiger, Kreuznacher Rundschau und Wochenspiegel) oder auf der Homepage des Vereins. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

 

       (5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung oder Gesetze nicht entgegenstehen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

       (6)   Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 7 - Ehrenmitglieder

 

       (1)   Personen, die sich um die Partnerschaft und damit um die Belange des Freundschaftskreises besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

       (2) Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinerlei finanziellen Zuwendungen verbunden. Ab Ernennungszeitpunkt sind Ehrenmitglieder jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 8 - Vorstand

 

       (1)   Der Vorstand besteht aus

 

a)           der/dem Vorsitzenden,

 

b)          den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c)           der Schriftführerin/dem Schriftführer,

 

d)          der Kassenwartin/dem Kassenwart,

 

e)           der stellvertretenden Kassenwartin/dem stellvertretenden Kassenwart,

 

f)            der Pressewartin/dem Pressewart, zugleich stellvertretende Schriftführerin/ stellvertretender Schriftführer,

 

g)           bis zu 10 Beisitzerinnen/Beisitzern.

 

       (2)   Die unter Abs. 1, Buchstabe a) bis d) genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.

 

       (3)   In allen Angelegenheiten, welche den Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg betreffen, ist der/die Ortsvorsteher/in oder ein/e von ihm/ihr zu benennende/r Vertreter/in zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

 

       (4)   Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

       (5)   Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

 

       (6)   Die unter Abs. 1, Buchstabe g) genannten Personen sollen entsprechend den Aufgaben des Freundschaftskreises folgende Ressorts vertreten:

 

                kulturelle Angelegenheiten

 

                Jugend und Sport

 

                Organisation und Freizeitgestaltung

 

                Allgemeine Kontaktpflege, Bürgerbegegnungen

 

       (7)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Jeweils zwei davon vertreten den Verein gemeinsam. Vereinsintern wird bestimmt, dass die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam auftreten dürfen.

 

       (8)   In finanziellen Angelegenheiten können nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes rechtsverbindliche Erklärungen von der/dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zusammen mit der Kassenwartin/dem Kassenwart abgegeben werden.

 

       (9)   Geldgeschäfte jeder Art zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes sind bis zu einer Höhe von 300,00 € durch den 1. Vorsitzenden oder den Kassenwart/ die Kassenwartin möglich. Dem Vorstand ist darüber zu berichten. Ausgaben über 300,00 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Sie sind vom ersten Vorsitzenden/ von der ersten Vorsitzenden oder einem/r seiner beiden Vertreter/Vertreterinnen und dem Kassenwart/der Kassenwartin abzuzeichnen.

 

       (10) Aufwendungen über 500,00 € sind vorab durch den Gesamtvorstand zu genehmigen.

 

       (11) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Freundschaftskreises. Er führt die laufenden Vereinsangelegenheiten und hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.

 

       (12) Die/der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder hat sie/er eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich und im Bedarfsfall zusammen.

 

       (13) Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind jeweils Niederschriften zu fertigen, die durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/ Vertreterin und den Schriftführer/die Schriftführerin zu unterzeichnen sind.

 

       (14) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen.

 

§ 9 - Kassenprüfung

 

       (1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

       (2)   Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Es ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Das Ergebnis ist dem Gesamtvorstand mitzuteilen; die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 - Verwendung der Mittel

 

Alle Mittel, wie Beiträge, Spenden, Sachzuwendungen sowie Zuschüsse der Stadt oder anderer Institutionen, die dem Freundschaftskreis zufließen, sind ausschließlich zur Förderung der in dieser Satzung beschriebenen Zwecke zu verwenden.

 

§ 11 - Auflösung des Freundschaftskreises

 

       (1)   Die Auflösung des Freundschaftskreises kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

       (2)   Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Rheingrafenstein Max und Hertha Kuna“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

              Die „Stiftung Rheingrafenstein Max und Hertha Kuna“ hat einen entsprechenden Verwendungsnachweis vorzulegen. Eine Rückerstattung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 12 - Inkrafttreten

 

Diese Änderungen treten nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 12. April 2014 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.